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Vereinssatzung der Hanse Dart Liga e.V.
Letzte Aktualisierung: 21.02.2016

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hanse Dart Liga". Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Vereinsname: "Hanse Dart Liga e.V."

§ 2 Vereinszweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (51 ff. AO) durch die Ausübung, Förderung und Pflege des Dartsports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Breitensport für alle Altersklassen.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt zudem grundsätzlich religiöse und
weltanschauliche Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede(r) Dartmannschaft/club werden, auch wenn sie/er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Eingang der schriftlichen Anmeldung, sowie des Startgeldes und nachträglicher Bestätigung durch den Vorstand. Die gemeldeten Spieler der Dartmannschaft/club sind dann ebenfalls Mitglied des Vereins.

§ 4 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft (§ 3 Punkt 3.1) endet am Ende einer jeden Saison,
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Danach kann eine Neuanmeldung
erfolgen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Ausschlüsse
werden mit dem Tage wirksam, an dem der Vorstand dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss entsprechend zu unterrichten.

§ 5 Maßregelungen, Ausschließungsgründe
Über Mitglieder, die gegen diese Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder
erweiterten Vorstandes verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit entsprechenden Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnungen.
  2. Verweis.
  3. Ausschluss aus dem Verein.

Ausschließungsgründe sind:

  1. Grobe Verstöße gegen Vereinszwecke, Satzung,
    Anordnungen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes.
  2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
  3. Nichtzahlung des Beitrags bis zum bekannt gegebenen Einzahlungsschluß
    nach vorangegangener Mahnung.

§ 6 Beiträge
Der Beitrag ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrags regelt die Finanzordnung.

§ 6 a Fördergelder
Der Verein zahlt den erstplatzierten Mannschaften jeder Liga ein(en)
Preisgeld/Sportförderpreis, der aus den Startgeldern finanziert wird. Die Höhe der Leistungen wird jeweils in der Mitte der Saison nach Prüfung des Etats bekannt gegeben.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Delegiertenversammlung

Weiter benötigte Gremien werden vom Vorstand eingesetzt.

§ 8 Einladungsfrist
Die Delegiertenversammlung ist einen Monat vor Saisonende vom
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:

  1. es der Vorstand beschließt oder
  2. ein Drittel der Delegierten schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes
    und der Gründe beantragt hat.

§ 9 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Vereinsakten zu legen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.

§ 10 Delegiertenversammlung
Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich aus den von den
einzelnen Mannschaften und Clubs gewählten Kapitänen oder Co Kapitänen
zusammen. Die Kapitäne oder Co-Kapitäne können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ihrer(s) Mannschaft /Club vertreten lassen. Kapitäne und Co-Kapitäne müssen mindestens volljährig sein. Jede Mannschaft/Club hat eine Stimme.

Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle vom
Vizepräsidenten Verwaltung geleitet. Sind beide abwesend oder verhindert so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Neu, Ab oder Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. die Änderung der Satzung
  6. die vorliegenden Anträge
  7. die Auflösung des Vereins.

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlvorgang beschritten, bei wiederholtem Gleichstand wird der Punkt als abgelehnt gewertet.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Anträge können von den Delegierten und dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag.

§ 11 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragung des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zugeben.

§ 12 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
Verwaltung, dem Vizepräsidenten Sport und dem Schatzmeister. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnis. Die Vizepräsidenten sind die offiziellen Stellvertreter des Präsidenten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und den
beiden Kassenprüfern. Des Weiteren kann der Vorstand benötigte Gremien selbständig
einsetzen bzw. absetzen.
Diese haben jedoch keine Vertretungsbefugnis gemäß § 30 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand hat Alleinvertretungsbefugnis,
Schriftführer sowie Kassenwart dürfen ihre Vertretungsbefugnis nur mit einem der
Vorsitzenden zusammen ausüben.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt auch für ein kommissarisches Amt.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahlen werden immer in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durchgeführt.
Tritt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so muss der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Delegiertenversammlung einberufen und den Posten neu besetzen lassen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 12 a Beschlussfassung der Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bzw. die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Bei Wechsel des Schatzmeisters muss eine vollständige Kassenabrechnung erfolgen.

§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Deutschen Dart Verband e.V. (DDV e.V.),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Falls der DDV e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht,
fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit einer jeden Saison
und endet mit der Abschlussveranstaltung der Saison.

Die vorstehende Satzung wurde am 20.02.2016 in Hamburg beschlossen.

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